Q&A: Geht ein Wegerecht zu einem Grundstück automatisch auf den neuen Besitzer über?
Frage von Wölkchen: Geht ein Wegerecht zu einem Grundstück automatisch auf den neuen Besitzer über?
Es geht um ein Grundstück welches keine eigene Zufahrt hat. Der Besitzer des Wegerechtes ist ein anderer, der das Grundstück verkauft.
Muss der Besitzer des “Weges” das für den neuen Besitzer extra genehmigen?
Es gibt sonst keine Zufahrt zu dem Grundstück.
Beste Antwort:
Answer by Oma Eusebia
Das Wegerecht ist Bestandteil der Grundbucheintragungen. Der Käufer kauft das Haus mit dieser Belastung – es sei denn, der Rechteinhaber verzichtet ausdrücklich auf dieses Recht und auf dessen Beurkundung im Grundbuch.
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6 Leser haben diesen Beitrag kommentiert
23.01.2012 - 06:01:21Wenn ein Wegerecht besteht ist es im Grundbuch eingetragen..d.h. wenn ich das Grundstück kaufe, welches das Recht besitzt…dann erhalte ich automatisch das Recht…wenn ich Besitzer des Grundstückes bin, welches das Wegerecht gewährt hat, dann muss ich das Recht akzeptieren ohne wenn und aber!
Es gibt 3 Möglichkeiten:
1. Entweder ist das Wegerecht beim Grundbuchamt eingetragen.
2. oder es besteht ein notarieller Vertrag zwischen den beiden Grundstückseigentümern.
3. Es kann das Gewohnheitsrecht in Anspruch genommen werden, sofern diese Zufahrt mindestens 5 Jahre in einer Regelmäßigkeit genutzt wurde.
Als Tip: Sollte kein Vertrag irgendwelcher Art oder kein Grundbucheintrag bestehen, würde ich das vom Vorbesitzer mir gleich oder nachträglich verbriefen lassen. Ansonsten ist vielleicht ein Streit schon vorprogrammiert.
Auf jeden Fall muss es geregelt werden!
Hallo,
das Wegerecht geht -Nicht- automatisch auf den neuen Besitzer des Grundstückes (welches keine eigene Zufahrt hat) über.Es ist dem Käufer zu Raten dies jedenfalls schriftlich fest zu halten.Die Möglichkeit dies über einen Notar oder ähnliches z.B. Rechtsanwalt zu regeln erspart dem Käufer für die Zukunft eine Menge Ärger.Ob für die Benutzung der Zufahrt eine jährliche Miete oder sonstiges getroffen wird ist den beiden Besitzern
überlassen.Auf eine Mündliche Zusage – natürlich können Sie den Weg benutzen- kann eine riskante Sache sein ( was nützt
es , wenn keine Regelung schriftlich festgehalten wurde und
der Eigentümer des Weges später – Nein sagt – ).
Wie ist das Wegerecht denn jetzt geregelt ? Gab es in der Vergangenheit evtl. Probleme mit dem “Wegebesitzer” ?
nur wenn es im grundbuch eingetragen ist
nur kurz ja das tuts
Hierbei handelt es sich um eine Grunddiensbarkeit, die entweder zu Gunsten eines Grundstückes oder zu Gunsten einer Person eingetragen ist. Wenn 2. der Fall ist, geht es nicht automatisch über. Allerdings gibt es den Begriff des Notwegerechtes. Das muß nicht eingetragen sein und bleibt immer bestehen, solange es keine andere Zugangsmöglichkeit gibt.